Allgemeine Geschäfts-
bedingungen der Fa. RBW GmbH – REAL BAU WIEN
Stand: September 2012
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Geschäftsbezeichnungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Durch Auftragserteilung unterwirft sich der Kunde diesen Bedingungen. Die Bestimmungen der ÖNORMEN B 2110 “Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen” in der jeweils geltenden Fassung gelten als integrierender Bestandteil für alle Aufträge bzw.
1.2. ist einmal ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen, so gelten diese auch für weitere Geschäfte selbst in dem Fall, dass bei diesen die genannten Bedingungen nicht erwähnt werden, und zwar solange, bis andere Bedingungen vereinbart sind.
1.3. Entgegenstehende oder auch nur abweichende Bedingungen unserer Kunden (Einkauf und/oder Bestellbedingungen u. ä.) anerkennen wir nicht, auch wenn sie vom Kunden einer Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.4. Abweichungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sowie sonstige nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmens.
1.5. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen bei der Vertragsauslegung gelten die nachstehenden integrierenden Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge:
a) die Auftragsbestätigung b) das Angebot c) diese Geschäftsbedingungen d) die einschlägigen ÖNORMEN
2. Angebote und Preise
2.1. Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend, unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 22 Tagen.
2.2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zugegangene schriftliche Auftragsbestätigungen des Unternehmens dann als vertragskonform gelten, wenn der Kunde nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht, wobei ausreichend ist, dass der Brief am 8. Tag zur Post gegeben wird .
2.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Den Angeboten liegen die jeweiligen Lohn- und Materialpreise des Erstellungsdatums zugrunde. Die angebotenen Preise sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2111 (Preisumrechnungsgrundlage: Baukostenveränderung BMWA) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Maßangaben, Muster, Ausmaß und Abrechnung
3.1. Alle Angeben in Anboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen gelten nur annähernd. Geringfügig und sachlich gerechtfertigte Abänderungen nimmt der Kunde in Kauf.
3.2. Werden dem Unternehmen vom Kunden Muster übergeben bzw. zugesandt, so sind diese hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften unverbindliche Anschauungstücke. Die Eigenschaften eines solchen Musters sind vom Unternehmen nicht als zugesichert anzusehen.
3.3. An sämtlichen vom Unternehmen erstellten und vorgelegten Zeichnungen und Entwürfen und anderen vom Unternehmen beigestellten Unterlagen behält sich diese das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eingenmächtig zu verwenden oder an ein anderes Unternehmen zur Ausführung weiterzugeben.
3.4. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden unsere Leistungen unter Zugrundelgung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Einheitspreisen vergütet. Die Ausmaßfeststellung und die Abrechnung erfolgen nach den einschlägigen ÖNORMEN.
4. Ausführungen, Hindernisse und Fristen
4.1. Voraussetzung für die Ausführung eines Auftrags ist die Klärung aller kaufmännischen und technischen Bedingungen vor Beginn bzw. vor Inangriffnahme der Arbeiten. Eine Leistungpflicht des Unternehmers setzt insbesondere voraus, dass sämtliche bauliche Vorleistungen soweit vorliegen, dass wir mit unseren Arbeiten anschließen und diese bis zur Fertigstellung ungehindert ausführen können. Der Kunde hat das Unternehmen bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen und binnen angemessener, längstens 14-tägiger Frist seinen Spezifizierungspflichten (z.B Freigabe von Plänen und Entscheidungen, sowie sonstiger Unterlagen) nachzukommen. Der Kunde sichert zu, für die Erfüllung sämtlicher Vorleistungen durch Dritte wie für eigenes Erfüllen einzustehen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, dem Unternehmen die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, trotzt Arbeitsbereitschaft des Unternehmens nicht oder nur teilweise nach, hat das Unternehmen das Recht, die Folgekosten in Rechnung zu stellen. Bei mehrmaligen Verzug der Vorleistungen hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag zurück zu treten, und die Folgekosten zu begehren. Der vereinbarte Fertigstellungstermin verschiebt sich in einem solchen Fall im angemessenen Ausmaß unter Berücksichtigung der sodann beim Unternehmen bestehenden Leistungsmöglichkeit. Die Rechtsfolgen des Verzuges bei erklärter Leistungsbereitschaft gelten auch für den Fall, dass der Kunde seiner Leistungspflicht erst innerhalb der gesetzten Nachfrist nachkommt. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) gehen zu Lasten des Kunden.
4.2. Mitwirkungspflicht des Bauherrn
Vor Baubeginn sind folgende Leistungen vom Bauherren zu erbringen:
.) Aushändigung der auflagenfreien Baugenehmigung, aller Pläne, Details, Einbauten (u.a. auch Leitungen in Fassade) und dgl. zwei Wochen vor Baubeginn.
Sollten nachträgliche Unklarheiten, bzw. Schäden auftreten, kann der Unternehmer keine Haftung dafür übernehmen, bzw. werden die Mehrkosten dafür in Rechnung gestellt.
.) Kostenlose Bereitstellung von Strom, Wasser und eines Mischplatzes.
.) Rechtzeitige Einteilung und Durchführung anderer Professionistenleistungen.
Bei Verzug werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.
4.3. Wir bemühen uns, die genannten Ausführungstermine und Lieferfristen exakt einzuhalten. Geraten wir dennoch mit der Fertigstellung unserer Arbeiten wider Erwarten in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern das Unternehmen aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist die Ausführungsarbeiten nicht beginnt und nicht binnen angemessener Frist die Arbeiten fertig stellt. Die Nachfristsetzung und die Rücktrittserklärung müssen schriftlich erfolgen. Alle weiteren Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auch Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern dieses nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Fixgeschäfte werden von uns nicht abgeschlossen.
4.5. Wünscht der Auftraggeber nachträgliche Plan- oder sonstige Änderungen, werden die Kosten dafür auf Basis des Ursprungsangebotes bekannt gegeben.
4.4. Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse wie z.B höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, auch in Werken unserer Vorlieferanten, gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Grenzsperren und ähnliche Umstände, die den Ausführungstermin beeinträchtigen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungstermine und, nach unserer Wahl zum vollständigen oder teilweisen Vertragsrücktritt; Ersatzsansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen uns gegenüber nicht abgeleitet werden.
4.5. Das Unternehmen ist zur angemessenen Teillieferung berechtigt, die der Kunde abzunehmen hat.
4.6. Die fristgerechte Demontage, bzw. Abbruch aller an den Einbauorten gelegenen Gegenstände obliegt dem Auftraggeber. Sollten diese Vorleistungen bis Baubeginn nicht erledigt sein, werden diese von uns ausgeführt und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Haftung für eine erneute Funktionalität kann nach der Demontage nicht übernommen werden.
4.7. Die Leistungen werden stets günstig kalkuliert und daher in einem Zuge – ohne Unterbrechungen (Ausnahme: schriftliche Vereinbarung) ausgeführt. Sollten Unterbrechungen auftreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die anfallenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
4.8. Die Baustelle wird von uns besenrein verlassen. Sollten Grünflächen vorhanden sein, werden diese nach Beendigung der Baustelle wieder planiert, bzw. instand gesetzt. Gärtnerische Gestaltungs- sowie Besämungsarbeiten werden jedoch nicht ausgeführt. Sollten Beschädigungen an Gegenständen, welche von uns entstanden sind, auftreten, ersuchen wir um sofortige Mitteilung. Diese werden von der Versicherung begutachtet und ersetzt. Verspätet mitgeteilte Schäden können daher nicht ersetzt werden.
4.9. Sollten im Zuge der Arbeitserbringung unvorhergesehene und unkalkulierbare Leistungen zu erbringen sein (z.B.: Felsen im Erdreich, u.dgl..), sowie Arbeiten, die unerlässlich für das gelingen des Werkes sind, werden diese Arbeiten alsgleich durchgeführt, um unnötige Mehrkosten wie Stehzeiten zu vermeiden. Diese Leistungen gelten diese als automatisch beauftragt und werden verrechnet.
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5. Rechnungslegung und Zahlung
5.1. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf Angebot oder Vertrag sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Eventuell eingeräumte Zahlungsziele laufen ab Rechnungsdatum.
Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, wird nach dem Einrichten der Baustelle samt Anlieferung der Baustoffe eine Rechung über 25 % der Auftragssumme gelegt.
5.2. Es gelten Teil- bzw. Abschlagsrechnungen als vereinbart, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Der Rechnungsintervall obliegt dem Unternehmen.
5.3. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Kunde berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen (Schlusszahlung und alle Teilzahlungen) fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der Kunde die Meinung, eine vom Unternehmen gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem Unternehmen innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründen bekannt zu geben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Kunde die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des Unternehmens steht (z.B durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Bankkonto des Unternehmens).
5.4. Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an – auch ohne Einmahnung – Zinsen iHv 12% p.a. Darüber hinaus können alle prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, insbesondere auch Kosten eines vom Unternehmen beigezogenen Rechtsanwaltes oder Inkassobüros gefordert werden. In gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt an sind sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche des Unternehmens zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 8 Tagen (Teil- oder Schlussrechnungen) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Baustelle samt Material, Gerät, Einrichtung und Gerüst zu verlassen, und zwar unter Ausschluss jeglichen Anspruches. Hinsichtlich allfälliger, trotzdem gegen ihn gerichteten Ansprüche wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber schad- und klaglos gehalten. Daraus resultierende Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechung gestellt.
5.5. Werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere nachweisbare Nichteinlösung eines oder mehrerer Schecks, ein oder mehrerer Wechselproteste sowie negative Auskünfte einer Bank, Kredit, Versicherung oder Auskunftei sowie Verzug des Kunden mit der Erfüllung fälliger Forderungen des Unternehmens, so ist das Unternehmen berechtigt, sofortige Vorauszahlungen sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen in bar oder Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft oder Hinterlegung zu verlangen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen. Vom Kunden gegebene Akzepte sind zur sofortigen Zahlungen fällig.
5.6. Ist der Kunde zur Vorauszahlung oder Sicherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, so kann das Unternehmen unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag oder Teilen von diesem erklären.
5.7. Unter den zu Punkt 5.6 genannten Voraussetzungen verfallen Rabatte, Skonti und sonstige dem Kunden eingeräumte Vergünstigungen. Der Kunde hat die angebotenen Einheitspreise ohne Abzug zu bezahlen.
5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen des Unternehmens auf Zahlung des vereinbarten Preises oder sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag aufzurechnen.
5.9. Tritt der Kunde – aus welchen Gründen auch immer - vom Vertrag zurück , so wird eine Stornogebühr von 20% des vereinbarten oder zu ermittelnden Entgeltes vereinbart.
5.10. Rechnungskorrekturen
Rechnungskorrekturen können nur 10 Tage nach Erhalt der Rechnung, bzw. bis zur Zahlung der Rechnung unter Einhaltung der Zahlungsbedingungen vorgenommen werden. Bezüglich der Korrektur muß mit dem Auftragnehmer eine mündliche oder schriftliche Absprache erfolgen. Rechnungen, die bezahlt und anerkennt werden, können bei der Legung den nächsten Rechnungen, bzw. bei der Schlussrechnung nicht mehr korrigiert werden. Sollte eine einseitige Rechnungskorrektur erfolgen, die von uns nicht anerkannt wird, sind wir berechtigt, bis zur Klärung die Baustelle samt Material, Gerät, Einrichtung und Gerüst zu verlassen, und zwar unter Ausschluss jeglichen Anspruches. Hinsichtlich allfälliger, trotzdem gegen ihn gerichteten Ansprüche wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber schad- und klaglos gehalten. Daraus resultierende Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechung gestellt.
5.11. Haftrücklass
Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf Angebot oder Vertrag wird ein Haftrücklass gesondert vereinbart.
6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung von in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen im Rahmen der von uns eingegangenen Vertragsverhältnisse ist die jeweilige Baustelle/Montagestelle. Besteht die Leistung ausschließlich aus der Lieferung von Waren ist der Erfüllungsort Wien.
7.2. Für sämtliche Klagen aus oder im Zusammenhang mit von uns eingegangenen Vertragsverhältnissen oder deren Auflösung ist Wien – ausgenommen bei Verbrauchergeschäften – ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch an anderen Orten Klagen einzubringen.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1. Für unser Lieferungen und Leistungen leisten wir nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 und den jeweiligen Werkvertragsnormen in der letztgültigen Fassung mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Gewähr.
8.2. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet.
8.3. Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden und innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels vom Kunden schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen. Er hat dazu insbesondere bei ihm vorhandene Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesem Falle ausgeschlossen.
8.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
8.5. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es dem Unternehmen zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen zwingend das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
8.6. Der Kunde ist nicht berechtigt aufgrund von leichten und behebbaren Mängel, den gesamten Rechnungsbetrag zurück zuhalten, sondern im anteiligen Verhältnis der Mängel zum Angebot.
8.6. Das Unternehmen ist berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange zu verweigern, als der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Vertrag im Rückstand ist oder sonstige Gründe im Sinne des Punktes 5.6. dieser Bedingungen vorliegen.
8.7. Werden vom Kunden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dieser nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, aber nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten.
8.8. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Einbringung der Leistung oder Lieferung.
9. Verbrauchergeschäft
9.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:
Ergänzend zu 2.3.: Maßgebende Umstände für Entgeltänderungen sind Veränderungen der Lohn- und Materialpreise zum Angebotserstellungstag aufgrund Änderungen der Preisumrechnungsgrundlagen entsprechend ÖNORM B 2111 sowie Mengenänderungen hinsichtlich Material und Arbeitsstunden aufgrund der Umstände der Leistungserbringung. Alle vereinbarten Preise sind jedenfalls drei Monate nach Vertragsabschluss gültig. Ergänzend zu 8.3.: Die an die Mängelrüge geknüpften Rechtsfolgen gelten beim Verbrauchergeschäft als nicht vereinbart. Statt 8.4., 8.5. und 8.7.: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bzw. die gesetzlichen Regelungen. Statt 8.8.: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. |